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Neues Schultrechtsanpassungsgesetz

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz passierte am 22.02.2002 den Deutschen Bundestag.

Entsprechend den Auflagen des Bundesverfassungsgerichtes müssen die Datschenbesitzer nun auch die auf den Grundstücken ruhenden, öffentlich-rechtlichen Lasten bezahlen. 100 % bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Lasten, 50 % bei einmalig anfallenden öffentlich-rechtlichen Lasten.

Für Kleingärten gilt dagegen das Bundeskleingartengesetz. Auf Initiative des Bundesverbandes wurde in § 20a des Schuldrechtsanpassungsgesetzes ausdrücklich aufgenommen: "...außerhalb von Kleingartenanlagen..."

Zur Begründung im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsan-passungsgesetz - Drucksache 14/6884-

"Die kleingärtnerische Nutzung kann sich innerhalb oder außerhalb von Kleingartenanlagen vollziehen. Die Regelung des Entwurfs kann in der Praxis zu Auslegungsproblemen und damit zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Frage führen, ob Erstattungsansprüche des Grundstückseigentümers auch für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bestehen. Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass es bei den Regelungen aus § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 SchuldRAnpG bleibt, wonach auf Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen das Bundeskleingartengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet und sie vom Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes ausgenommen sind." Was eine Kleingartenanlage ist, hat der Deutsche Bundestag schon bei der Einführung des Bundeskleingartengesetzes in der festen Begründung im Jahre 1982 verbindlich festgelegt. (Drucksache 9/2232 des Deutschen Bundestages vom 06.12.1982 zur Gesetzesbegründung des BKleingG.)

- "Absatz 1 definiert den Begriff "Kleingarten". Die kleingärtnerische Nutzung umfasst hiernach zwei Elemente: die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners und die Erholungsnutzung. Mit diesen Merkmalen soll der heutigen Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten Rechnung getragen werden. Die Gartenfläche darf danach nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Als weiteres Begriffsmerkmal kommt hinzu, dass nur solche Gärten als Kleingärten anzusehen sind, die in einer Anlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen liegen. Im Entwurf werden beispielhaft als gemeinschaftliche Einrichtungen Spielflächen oder Vereinshäuser genannt. Hierzu gehören auch die Wege, welche durch die Anlage und zu den einzelnen Kleingärten führen.

- "Es genügt also schon, wenn in der Anlage solche Wege vorhanden sind, um eine Kleingartenanlage im Sinne der Definition annehmen zu können. Die Größe der Kleingartenanlage wird gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dies soll der Planung von Kleingartenanlagen vor Ort überlassen bleiben, um die notwendige Flexibilität und die Anpassung an die örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten."

Berlin, den 05.03.2002

Theresia Theobald Geschäftsführerin des BDG


  

 

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