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Rahmenkleingartenordnung LSK

Anlagen 01-03

 

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Rahmenkleingartenordnung
des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.

(Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK vom 06. November 2009)

Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im LSK organisierten Kreis-, Territorial-, Regional- und Stadtverbände und deren Kleingärtnervereine (nachfolgend Verbände genannt). Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.


1. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)

1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.

1.2 kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der KGA und KG sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.

1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen. Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt in Abstimmung mit den Behörden Anleitung und Kontrolle aus.


2. Die Nutzung des Kleingartens

2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.

2.2 Bewirtschaftung des KG
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens 1/3 der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.

2.3 Bewuchs
Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, wie z. B. Wald- und Parkbäume, ist nicht erlaubt. Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02). Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden.

2.4 Pflanz- und Grenzabstände
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind verbindlich. Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird. Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen.

2.5 Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von 1 invasiven 2 Neophyten verboten (Anlage 03).

2.6 Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden.Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.

Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt der Verein.

2.7 Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.

2.8 Einsatz chemischer Mittel
Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater ist zu konsultieren.

2.9 Wasserschutzgebiete
Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzumachen und in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.

1 Invasive Arten = Neophytenarten, die unerwünschte Auswirkungen auf andere Arten, Lebensgemeinschaften oder Biotope haben und auch oft ökonomische Probleme verursachen
2 Neophyten = gebietsfremde Pflanzenarten, die mit dem verstärkten Güteraustausch seit der Entdeckung Amerikas seit 1492 eingebracht wurden.


3. Bebauung in Kleingärten

3.1 Gartenlaube
Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20 a Bestandsschutz.

3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes (siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann).Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

3.3 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

3.4 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen. Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte (insbesondere die Dachentwässerung).

3.5 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm- Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden.

Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter einschränken. Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen.Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

3.6 Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5 m können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und/oder den Zeitraum weiter einschränken.

3.7 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht statthaft. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3.10.1990) ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschonsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltender Gesetze erfolgt(Sächsische Feuerstätten - und Brandschutzverordnungen).

Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz).Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die Feuerstätte zu entfernen.

3.8 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.


4. Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.

4.1 Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben.

Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.

4.2 Bienen
Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden. Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich.


5. Wege und Einfriedungen

5.1 Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen.

5.2 Zwischenzäune
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie jedoch eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten. Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der KGA wird durch den Verein beschlossen. Die Gestaltung der Außenumzäunung ist mit der zuständigen Kommunalbehörde abzustimmen.

5.3 Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.

Maximal erlaubte Heckenhöhen: max. Höhe Grenzabstände
zu Hauptwegen, zu Nebenwegen
und zu sonst. Vereinsflächen: 1,2 m 0,7 m

an Außengrenzen zu priv. Grundstücken,
zu Straßen, zu Feldern, Wäldern u. Wiesen 2,0 m 1,0 m

Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Die Höhen gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen zulässig sind. Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend Sächsischem Naturschutzgesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 1. März bis 30. September keine Gebüsche, Hecken o. ä. (außer Formhecken z. B. Buchsbaum, Liguster) zu schneiden, roden oder zu zerstören sind. Gleiches trifft für Bäume zu, es sei denn, es wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.

5.4 Instandhaltungsarbeiten
Jeder Pächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Außen- und Innenabgrenzung beizutragen.

5.5 Gemeinschaftswege und -flächen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen des KGV, nach Zustimmung des Vereinsvorstandes, befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen.
Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des KG abzustellen.


6. Kompostierung und Entsorgung

6.1 Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Gemeinschafts Kompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.

6.2 Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Es sind bevorzugt Bio- Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.

6.3 Verbrennen
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plaste), zu verbrennen, ist generell verboten.


7. Gewässer- und Hochwasserschutz sowie Umweltschutz

7.1
Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Bächen, Flüssen und stehenden Gewässern einzuhalten.

7.2
Folgende Maßnahmen sind im Kleingarten anzustreben: "Förderung von Nützlingen (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)"biologischer Pflanzenschutz (z. B. keine Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln und Salzen im KG)"naturnahes Gärtnern (Mischkulturanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)

7.3
Wenn es erforderlich wird, dann ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem Herstellervermerk "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig", unter Beachtung des Punktes 2.8, möglich. Verfallene oder nicht für den Kleingarten zulässige Produkte sind verboten.


8. Sonstige Bestimmungen

8.1 persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

8.2 Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbelästigung entscheidet der Verein, unter Beachtung der örtlichen Vorschriften (Polizeiverordnungen).

8.3 Kfz in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf - und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.

8.4 Pflichten des Pächters
Der Pächter ist verpflichtet,"- allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen, soweit nicht anders verordnet ist."- sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflichtungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.

8.5 vertragswidriges Verhalten
Kommt der Pächter den sich aus dieser Rahmenkleingarten 0rdnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die Rahmenkleingarten Ordnung des LSK sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.


9. Schlussbestimmungen

Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss des LSK am 12.10.1991 sowie deren 1. Änderung durch den Gesamtvorstand des LSK am 06.11.2009 beschlossen. Sie tritt am 1. Januar 2010 mit ihrer Veröffentlichung auf der Internet Seite des LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft.

Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Rahmenkleingarten Ordnung und entsprechender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingarten Ordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser Rahmenkleingarten Ordnung nicht widersprechen dürfen.

Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus dieser 1. Änderung der Rahmenkleingarten Ordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.

Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen eigenständig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit dazu besteht.

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
Dresden, 06. November 2009

 

 

 

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