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zur Wertermittlung

Im Kleingartenwesen des Landes Sachsen ist es eine geübte Praxis, dass im Zusammenhang mit der Beendigung und der darauf folgenden Neubegründung von Kleingartenpachtverhältnissen der Wert der Anpflanzungen, Baulichkeiten und sonstigen Einrichtungen, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen, festgestellt wird.

Die Bewertung (Wertermittlung) wird von speziell dafür geschulten Bewerten (auch Wertermittler genannt) vorgenommen, die dafür von der jeweiligen als Verpächter fungierenden kleingärtnerisch- gemeinnützigen Organisation bestellt werden.

Die Pflicht des abgebenden Pächters zur Wertermittlung des Kleingartens ergibt sich regelmäßig aus dem Pachtvertrag. Handelt es sich dabei um einen Kleingarten-Nutzungsvertrag des VKSK, ist die Bestimmung des § 8 Abs. 2 dieses Vertrages einschlägig. Im Pachtvertrag, wie er vom Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. herausgegeben wurde, trifft § 10 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 zu. Eine solche vertragliche Vereinbarung entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit wie sie sich Herkömmlicherweise aus dem § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches herleitet.

Die Bewertung der Gärten war und ist notwendig zur Erhaltung der sozial-politischen und städtebaulichen Funktion des Kleingartenwesens. Zur Durchsetzung ihres kleingärtnerisch-gemeinnützigen Auftrages sind alle damit befassten Kleingärtnerorganisationen angehalten, ihre diesbezüglichen Aufgaben lückenlos und konsequent wahrzunehmen.

Dazu wünsche ich allen Vorständen für die Realisierung dieser anspruchsvollen Aufgaben alles Gute.

Paschke Präsident

 

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